Satzung

 

Satzung des Vereins
NODE Verein zur Förderung digitaler Kultur e.V.
Stand: 28.04.2021

Präambel

Ausgangslage für die Arbeit des Vereins sind die gravierenden Veränderung der Produktionsmethoden in Kunst, Kultur, Gestaltung, Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die durch das unaufhaltsame Vordringen digitaler Technologien in diese Bereiche vorangetrieben werden. Den damit einhergehenden Auswirkungen in alle gesellschaftlichen Bereiche gilt das Augenmerk des Vereins.

Eine mündige Teilhabe an der Gestaltung unserer Zukunft kann nur haben, wer sich nicht passiv der Wirkmacht digitaler Technologien aussetzt, sondern deren Gestaltungspotenzial versteht, hinterfragt, formt und mitgestaltet. Dazu ermächtigt der Verein durch die Vermittlung umfangreichen Wissens und praktischer Fähigkeiten im Umgang mit digitalen Produktionsmitteln (z.B. Soft- und Hardware) sowie die Förderung kreativen und kritischen Denkens.

Der Verein fördert ferner die Vernetzung von Akteur*innen aus den Bereichen Design, Programmierung, Technologie, Kunst, Kultur und Gesellschaft, um eine aktive Auseinandersetzung mit den Grundlagen und Auswirkungen technologischer Entwicklungen zu ermöglichen. Der Begriff digitale oder technologische Kultur drückt das lebendige Selbstverständnis und den Zeitgeist im Umgang mit den neuen Technologien aus.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “NODE Verein zur Förderung digitaler Kultur” und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen “eingetragener Verein” (“e.V.”).
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).
    2. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).
    3. die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).
    4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
  2. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Durchführung des „NODE Forum for Digital Arts”
    2. die Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen im Bereich digitaler Kunst und Kultur, kreativer Technologien:
      1. Workshops, Schulungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
      2. Ausstellungen
      3. Konferenzen, Präsentationen und Vorträge
      4. Konzerte und Performances
      5. künstlerische Interventionen im öffentlichen Raum
      6. Internationale Austauschformate
    3. die Durchführung des Jugend-Medienbildungsprogramms „Digitale Welten“
    4. die Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten im Bereich der Jugendhilfe, insbesondere der außerschulischen Jugendbildung, medienpädagogischen Jugendarbeit und Präventionsarbeit, mit einem Schwerpunkt auf informatische, politische und kulturelle Jugend-Medienbildung:
      1. Jugend-Workshops
      2. Jugend-Medienkunstfestival, mit Workshops, Ausstellung und weiterem Jugendprogramm
      3. Ferienfreizeit-Angebote
      4. Weiterbildungen für Fachkräfte der Jugendarbeit
      5. Vernetzungsangebote für Fachkräfte der Jugendarbeit und der informatischen, politischen und kulturellen Bildung
    5. Durchführung wissenschaftlicher Symposien und Beteiligung an Forschungsprojekten im Bereich digitaler Kunst und Kultur, kreativer Technologien sowie im Bereich der Jugend-Medienbildung. Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Rahmen des “NODE Forum for Digital Arts” und im Rahmen von “Digitale Welten”.
    6. die Entwicklung von und Teilnahme an Kooperationsprojekten im Zusammenhang mit digitaler Kunst und Kultur, kreativer Technologien sowie Jugend-Medienbildung.
    7. die Einladung von internationalen Gästen nach Deutschland zu den in 2 a) – f) genannten Projekten.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    § 4 Selbstlosigkeit

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 5 Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und kann Fördermitglieder haben. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Fördermitglieder können auch Unternehmen, Organisationen und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins anerkennen und fördern wollen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

    2. Voraussetzung für die Beantragung der Mitgliedschaft ist der Vorschlag durch ein bestehendes Mitglied und ein schriftlicher Antrag.

    3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.

    4. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig c) durch Ausschluss.

    5. Ein Ausschluss gem. § 5 Nr. 4c kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied von diesem Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

    6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

    § 6 Mitgliedsbeiträge

    Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet
    die Mitgliederversammlung. Sie kann die Beiträge für bestimmte Mitglieder ermäßigen.

    § 7 Organe

    Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung
    3. Der Beirat

    § 8 Der Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind alleine vertretungsberechtigt.

    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
    Wahlperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

    3. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des §58 AO Rücklagen zur Erfüllung des Vereinszweckes zu bilden.

    4. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

    5. Bare Auslagen oder sonstige Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten können erstattet werden. Wenn es jedoch die finanzielle Situation des Vereins zulässt, dann sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich einen pauschalen Aufwandsersatz aus der
    „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG zu zahlen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung, sie beträgt maximal die pro Jahr steuerfreie Pauschale.

    6. Der Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen. Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen: Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand kann im
    schriftlichen und mündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

    7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten und Geschäfte des Vereins zuständig, soweit sie
    nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat
    insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Sicherstellung, Organisation und Durchführung von Aktivitäten gemäß § 2 der Satzung
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    4. Ausführung von Beschlüssen der Vorstandssitzungen.
    5. Einberufung von Beiratssitzungen.
    6. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts.
    7. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.
    8. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

    § 9 Die Geschäftsführung

    1. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Vorstandsmitglied für die Aufgaben der Geschäftsführung als Geschäftsführer*in bestellt werden und dafür eine Vergütung erhalten, sofern es die finanzielle Situation des Vereins zulässt. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Fall der Vergütung schließt der Verein mit dem betreffenden Vorstandsmitglied einen entsprechenden Vertrag ab, in dem die Aufgaben des/der Geschäftsführer*in im Einzelnen festgehalten sind. In diesem Fall entfällt die Zahlung einer Ehrenamtspauschale.

    2. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes als Geschäftsführer*in erfolgt für jeweils drei Jahre. Die erneute Bestellung ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch diese Bestellung als Geschäftsführer*in mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zurücknehmen. Scheidet das als Geschäftsführer*in bestellte Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so werden die Aufgaben der Geschäftsführung an den Vorstand zurückgegeben.

    3. Der Vorstand kann eine*n Geschäftsführer*in des Vereins per Vertrag bestimmen, der/die die täglichen Geschäfte des Vereins führt. Der/Die Geschäftsführer*in muss nicht Mitglied des Vorstands und nicht Mitglied des Vereins sein. Der/die
    Geschäftsführer* kann Alleinvertretungsrecht und eine Vergütung erhalten, die der Vorstand bestimmt.

    § 10 Die Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
    2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mittels Brief oder per elektronischer Medien, z.B. E-Mail, einzuladen.
    3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes
    und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
    4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

    a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
    b. Wahl des Vorstandes und des Beirates
    c. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    d. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    5. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist.
    6. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
    als abgelehnt.
    7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

    § 11 Der Beirat

    Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der mindestens zwei, höchstens fünf Personen umfassen soll. Der Beirat wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er soll den Vorstand beraten, ihn bei seiner Arbeit unterstützen und kritisch begleiten. Weisungsbefugnis hat der Beirat nicht. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr gemeinsame Sitzungen mit dem Beirat abzuhalten, zu denen vier Wochen im Voraus eingeladen wird. Die Sitzungen dienen dem Informations- und Gedankenaustausch über die aktuellen Aktivitäten und Vorhaben und über die Finanzlage des Vereins. Es können darüber hinaus Aufgaben und Projekte definiert werden, bei denen der Beirat aktiv und initiativ eingebunden ist. Der Beirat berichtet über seine Arbeit auf den Mitgliederversammlungen.

    § 12 Satzungsänderung

    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.

    § 13 Vermögen

    1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 14 Vereinsauflösung und Vermögensbindung

    1. Eine Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden
    hat.

english version coming soon.